Gemeinfreiheit (Public Domain)

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'Public domain' oder 'Gemeinfrei' bedeutet, dass ein Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist und frei verwendet werden kann.
Für eine kurze Einführung zum Urheberrecht und der Gemeinfreiheit (public domain), siehe: Urheberrecht einfach gemacht.

Contents

Grundsätzliches zum kanadischen Urheberrecht

Da die zwei Hauptserver von IMSLP physisch in Kanada (Toronto und Montreal) stehen, folgt IMSLP dem kanadischen Urheberrecht, welches sich möglicherweise von jenem in Ihrem Land unterscheidet. Kurz zusammengefasst sieht das Kopierrecht in Kanada folgendermaßen aus: Das Urheberrecht des Komponisten oder Editors bleibt bis 50 Jahre nach dem Tod bestehen. Nur Werke, die in Ländern veröffentlicht wurden, die Mitglied der WTO oder der Berner Konvention sind, sind Gegenstand des Urheberrechts in Kanada. In den meisten Fällen gilt dies rückwirkend, außer das Werk war bereits bei Unterzeichnung der Verträge gemeinfrei in dem Land in dem es veröffentlicht wurde.

Werke, die vor 1923 veröffentlicht wurden, sind in den USA gemeinfrei, nicht aber unbedingt in Kanada oder anderen Ländern. Diese unter die US-spezifische Regelung fallenden gemeinfreien Werke sind separat auf dem IMSLP-US-Server abgelegt, sind aber von hieraus durchsuchbar. Die Benutzer können solche Werke nicht wie normale Uploads auf den Hauptserver (in Kanada) hochladen.

Das Ablaufdatum des Urheberrechts hängt vom Todesjahr der letzten beteiligten Personen ab (Komponisten, Arrangeur, Herausgeber Bearbeiter, Autor etc.).

  • Beispiel 1: Henle veröffentlichte 1985 eine neugesetzte Ausgabe der Beethoven-Sonaten, die ein noch lebender Bearbeiter überarbeitete.
- Das Werk ist nicht gemeinfrei, weil der Bearbeiter noch lebt und das Neusetzen urheberrechtlich geschützt ist.
  • Beispiel 2: Dover veröffentlichte 1995 einen Neudruck einer alten (gemeinfreien) Ausgabe der Beethoven-Sonaten.
- Das Werk ist gemeinfrei (mit Ausnahme der Titelseite und des Covers), denn das erneute Drucken eines gemeinfreien Werks bewirkt kein erneutes Urheberrecht.

Einige Gruppen drucken gemeinfreie Ausgaben ohne eine erneute Bearbeitung und schreiben "copyright 20XX" obwohl dies keinen Urheberrechtsschutz bewirkt. Dieses Vorgehen wird als copy-fraud (Kopierbetrug) bezeichnet, und trotz des Urheberrechtsvermerks ist das Werk gemeinfrei. Der Urheberrechtshinweis ist üblicherweise unten auf der ersten Seite einer Partitur zu finden.

Legales Hochladen

Während Werke, die in den USA geschützt, in Kanada jedoch gemeinfrei sind, in unser Archiv aufgenommen werden können, kann das Scannen und Hochladen eines solchen Werks eine Verletzung des US-Rechts für Bewohner der USA darstellen.

Festlegung des Urheberrechtsbegriffs

Die folgende Tabelle gilt für 2024. Der Begriff "Autor" bezieht sich sowohl auf den Komponisten, den Orchestrator oder Arrangeur, einen Bearbeiter einer Nicht-Urtext-Ausgabe oder einen Textautor, dessen Werk vom Komponisten musikalisch umgesetzt wurden. Bei nahezu allen Leben-plus-XX-Jahre-Statuten, gilt dies für den letzten überlebenden Autor.


Urheberrecht von Kompositionen und Publikationen bei bekanntem Autor, erstmals veröffentlicht vor 1923
Tod des Autors Urheberrecht Kanada Urheberrecht USA Urheberrecht EU und Russland Benötigtes Template für IMSLP
< 1954
Public Domain (Leben+50)
Public Domain
Public Domain (Leben+70)
keines: immer Public Domain
1954-1973
urheberrechtlich geschützt
 Werk:
Template:WorkNonPD-EU
> 1973
urheberrechtlich geschützt
Komponist: Template:Copyright
Werk: Template:WorkPD-USonly
Datei: Template:FilePD-USonly
(Muss sich auf dem USA-Server befinden!)
† (Sehr seltene Ausnahme: bestimmte ausländische Werke nach 1909 können in den westlichen US-Staaten können durch Rechtsprechung des 9. US Circuit Court of Appeals geschützt sein).



Urheberrecht von Kompositionen und Publikationen bei bekanntem Editor, erstmals veröffentlicht nach 1923
Tod des Autors Urheberrecht Kanada Urheberrecht USA Urheberrecht EU und Russland Benötigtes Template für IMSLP
< 1954
Public Domain (Leben+50)
urheberrechtlich geschützt, außer der Nachweis wird erbracht, dass der Schutz nicht erneuert wurde und der NIE-Status ist eingetreten
Public Domain (Leben+70)
 Template:WorkNonPD-US
 Template:FileNonPD-US


1954-1973
urheberrechtlich geschützt, außer der Nachweis wird erbracht, dass der Schutz nicht erneuert wurde und der NIE-Status ist eingetreten
urheberrechtlich geschützt
Komponist: Template:ComposerNonPD-USandEU
Werk: Template:WorkNonPD-USandEU
File: Template:FileNonPD-USandEU
> 1973
urheberrechtlich geschützt
Komponist: Template:Copyright
Werk: Template:WorknotPD
File: Template:FilenotPD
‡ (USA:Der Beweis der Nichterneuerung und das Nichtvorhandensein der "Absichtserklärung zur Durchsetzung des Urheberrechts" (NIE status) betrifft hauptsächlich Werke, die 1923-1963 veröffentlich wurden. Der Schutz aller Werke, die von 1964-1977 veröffentlicht wurden, ist automatisch erneuert worden, diese Werke genießen den vollen Schutz von 95 Jahren ab der ersten Veröffentlichungsnachricht und Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen für das Urheberrecht. Werke, die nach 1977 veröffentlicht wurden unterliegen der Leben-plus-70-Regelung, allerdings verblieben die Nachrichts- und Anspruchsvoraussetzungen in beschränkter Form noch bis 1989.)
Urheberrecht von nicht privaten Publikationen bei unbekanntem Autor*
Publikationsjahr Urheberrecht Kanada Urheberrecht USA Urheberrechtt EU und Russland Benötigtes Template für IMSLP
vor 1923
Public Domain (Pub+50)
Public Domain
Public domain (Pub+70 in den meisten Ländern)
 keines: immer Public Domain
1923-1953
urheberrechtlich geschützt(Pub.+95), außer bereits 'public domain' im Lande der Erstveröffentlichung 1966
File: Template:FileNonPD-USandEU
1954-1973
urheberrechtlich geschützt
File: Template:FileNonPD-USandEU
> 1973
urheberrechtlich geschützt
File: Template:FilenotPD
* In Kanada und den meisten anderen Ländern gelten die Regeln für bekannte Autoren, wenn ein bisher anonymer Autor identifiziert wurde.


Autor bekannt, unveröffentlichtes Werk
Tod des Autors Urheberrecht Kanada Urheberrecht USA Urheberrecht EU und Russland Kommentare
< 1954
Public domain (Leben+50)**
Public domain (Leben+70)
evtl. urheberrechtlich geschützt, wenn es tatsächlich noch nicht veröffentlicht wurde
 Möglicherweise Editio princeps Anspruch
(25 Jahre nach der Erstveröffentlichung)
1954-1973
urheberrechtlich geschützt
urheberrechtlich geschützt
**Kanada betrachtet jede "Aufführung, Aufzeichnung, oder sonstige Bekanntmachung" als Äquivalent zur Veröffentlichung für Werke von Autoren, die zwischen 1948 und 1963 verstorben sind. Werke, die niemals aufgeführt, aufgezeichnet oder auf sonstige Weise bekannt gemacht wurden, haben einen Schutzanspruch von 50 Jahren ab Erstveröffentlichung.
> 1973
urheberrechtlich geschützt


Ausgaben von Werken im Public-Domain-Status

Bestimmung der Art der Ausgabe

Es gibt kein Urheberrecht in Kanada, das sich rein auf die Veröffentlichung als solche bezieht. Somit ist jeder nicht editierte Reprint oder eine unveränderte neu gesetzte Public-Domain-Ausgabe ebenfalls Public domain. Trotzdem kennt das kanadische Urheberrecht eine Ausnahme die besagt, dass bedeutende Ausgaben unbekannter Herausgeber 50 Jahre nach Veröffentlichung geschützt sind oder solange bis der Herausgeber öffentlich bekannt wird. In diesem Fall gilt dann rückwirkend das Urheberrecht bis 50 Jahre nach dem Tod des Herausgebers. Allerdings findet diese Klausel aufgrund der unklaren Natur kaum Anwendung.

Im Gegensatz zu Kanada ist das Publikationsdatum bei der Beurteilung des Public-Domain-Status von Werken in den USA äußerst bedeutend (siehe Urheberrechtsgesetz für Werke vor 1923). Der Begriff "Ausgabe" oder der Hinweis "Bearbeitet von" wurde sehr freizügig von Herausgebern angewandt und reichten von ernsten Neu-Arrangements und Neu-Orchestrierungen des Ursprungswerks bis zu völlig unveränderten Reprints von älteren Partituren im Public-Domain-Status.

Unbedeutende editorische Bearbeitungen besitzen kein eigenes Urheberrecht, wohingegen bedeutende Veränderungen dieses oft besitzen. Um eine Ausgabe für den vollständigen Begriff des "Tod+50 Jahre"-Schutzes zu qualifizieren (oder überhaupt einen Urheberschutz zu erlangen), muss die Bearbeitung des Herausgebers am Werk von einer bedeutenden und eigenständigen Natur sein - bezogen auf die gesetzlich geregelten Begriffe "Schwelle der Eigenständigkeit". Die nachfolgende Aufstellung gibt eine unvollständige Liste von bedeutenden und unbedeutenden Bearbeitungstätigkeiten wieder.

  • Sehr bedeutend : Transkriptionen, Orchestrierungen, Arrangements, kreative Ausgestaltung von Continuo- oder Generalbassstimmen.
  • Weniger bedeutend: Hinzufügen von eigenen (neuen) Fingersätzen, Artikulationen, Bindebögen, Dynamik und Tempoangaben, einfache Akkordumsetzungen eines Generalbasses.
  • Unbedeutend: Tonartveränderungen (Transposition), Fehlerbereinigungen, Übersetzung von allgemeinen Ausdrücken und Instrumentennamen.
  • Unbedeutend: Hinzufügen von Fingersätzen, Artikulationen, Bindebögen, Dynamik und Tempoangaben aus anderen urheberrechtsfreien Quellen.


Urtext- oder kritische Editionen

Es gibt in etlichen Ländern spezielle Bestimmungen über ein limitiertes Urheberrecht für Studienausgaben, welche kritische, Urtext- oder "wissenschaftliche" Editionen umfassen (insbesondere Bärenreiterausgaben aber auch Ausgaben anderer deutscher Verlage). Bitte lesen Sie den Abschnitt Urheberrecht nach Ländern oder Gebieten für detaillierte Informationen. Obwohl es unwahrscheinlich ist, dass dieser Typ von Editionen, abgesehen von einem Vorwort des Herausgebers, Anmerkungen und Kommentaren, hinreichend Material enthält, das sie für den kanadischen Urheberrechtsstatus qualifiziert, kommt IMSLP dem freiwillig entgegen, indem es verboten ist, kritische oder Urtext-Editionen auf der Webseite zu veröffentlichen, die vor weniger als 25 Jahren herausgegeben wurden, mit Ausnahme der Ausgaben, die von einer Behörde oder einer regierungseigenen Körperschaft herausgegeben wurden (wie es zum Beispiel der USSR-Staatskonzern bis zum Niedergang der Sowjetunion Ende 1991 tat).

Posthum veröffentlichte Werke (Editio Princeps)

Werke, die nach Ablauf des Urheberrechts für den Komponisten erstmals veröffentlicht werden, genießen in den meisten Ländern ein limitiertes Urheberrecht unter dem Begriff "Edition Princeps". In den meisten Ländern, einschließlich der EU-Länder, gilt dieses 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Einige Länder jedoch sind strenger, was ein Werk als Erstausgabe qualifiziert. Im Falle eines bereits lange verstorbenen Komponisten zählt in einigen Ländern bereits eine öffentliche Aufführung als Erstveröffentlichung und lässt die Frist für ein als "Editio Princeps" qualifiziertes Werk beginnen.

Kanada
Jedes Werk, dass während der Lebensdauer des Komponisten "aufgeführt oder bekannt gemacht" wird, gilt als "veröffentlicht". Zum Zwecke der Berechnung der Urheberrechtsfrist zählt das Datum der Aufführung oder Auslieferung als Veröffentlichung.

  • Werke, die nach dem 25. Juli 1997 erschaffen wurden, sind bis zu 50 Jahren nach dem Tod des Autors geschützt.
  • Werke, die vor dem 25. Juli 1997 erschaffen wurden, werden in 3 Kategorien eingeteilt.
  1. Das Werk eines verstorbenen Autors, das vor dem 25. Juli 1997 veröffentlicht, aufgeführt oder bekannt wurde, genießt das Urheberrecht 50 Jahre lang, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres in dem es publiziert (aufgeführt oder bekannt gemacht) wurde. Werke die zwischen dem 1. Januar 1961 und dem 24. Juli 1997 veröffentlicht, aufgeführt oder ausgeliefert wurden, sind deshalb 50 Jahre lang ab dem Datum der ersten Veröffentlichung, Aufführung oder Auslieferung geschützt.
  1. Das "unveröffentlichte" Werk eines Autors, der während der letzten 50 Jahre vor dem 25. Juli 1997 verstorben ist (verstorben zwischen dem 25. Juli 1947 und dem 24. Juli 1997), genießt Urheberrecht bis zum 31. Dezember 1997 (Ende des Kalenderjahres in welchem der Gesetzesentwurf C-32 in Kraft trat), plus 50 Jahre, die dem Ende des Kalenderjahres folgen. Unveröffentlichte, unaufgeführte und nicht bekannt gewordene Werke von Autoren, die zwischen dem 25. Juli 1947 und dem 24. Juli 1997 starben, gelangen daher am 1. Januar 2048 in die Gemeinfreiheit.
  2. Das unveröffentlichte Werk eines Autors, der mehr als 50 Jahre vor dem 25. Juli 1997 verstorben ist, genießt Urheberrecht bis zum 31. Dezember 1997 (Ende des Kalenderjahres in welchem der Gesetzesentwurf C-32 in Kraft trat), plus 5 auf das Ende des Kalenderjahres folgende Jahre. Damit gelangen alle unveröffentlichten, unaufgeführten oder nicht bekannt gewordene Werke eines Autors der vor dem 25. Juli 1947 verstarb, mit dem 1. Januar 2003 in die Gemeinfreiheit.

Europäische Union

  • In der EU wird dem Herausgeber kein zusätzliches Urheberrecht gewährt. Das Urheberrrecht endet für Werke, die innerhalb der normalen Schutzfrist veröffentlicht werden, mit dem Urheberrecht des Autors. Trotzdem gibt es einzelne EU-Länder, besonders Großbritannien, die vorübergehende Schutzfristverlängerungen für Werke in dieser Kategorie haben.

USA

  • Werke, die erstmalig posthum zwischen 1923 und 1977 mit einer korrekten Urheberrechtskennzeichnung, Registrierung und Erneuerung veröffentlicht wurden, sind bis zu 95 Jahre geschützt, während Werke dieser Art, die erstmalig zwischen 1978 und 2002 veröffentlicht wurden, bis zum 1. Januar 2048 geschützt sind. Werke von Autoren, die schon mehr als 70 Jahre tot sind und die nach 2002 erstmalig veröffentlicht werden, genießen an sich keinen Urhebberrechtschutz, höchstens als Neuausgabe oder andere nicht originale Arbeit.

Reprint Ausgaben

Reprint Ausgaben von Publikationen die public domain sind, unterliegen in Kanada, den USA, der EU und fast überall auf der Welt nicht dem Urheberrecht. Dies gilt nicht nur für gedruckte Ausgaben, sondern auch für gescannte Reprints, die auf digitalen Medien oder im Internet zugänglich sind. Es kann kein Urheberrecht geltend gemacht werden für das Einscannen eines gemeinfreien Werkes (siehe entsprechendes Urteil: Bridgeman Kunstbibliothek gegen Library v. Corel Corp.), unabhängig davon, ob das Original gescannt oder in Manuskriptform gedruckt ist.

Komponisten, die in den kommenden Jahren in die Gemeinfreiheit eintreten

  • 2014
    • Länder mit Leben-plus-70-Frist (EU und die europäische Mehrheit)
      • Joseph Achron (1886–1943)
      • Edward Norman Hay (1889–1943)
      • Sergei Rachmaninoff (1873-1943)
      • Josef Venantius von Wöss (1863-1943), viele Klavierauszüge
    • Länder mit Leben-plus-50-Frist (Kanada, China, Japan, Südkorea, etc.)
      • Francis Poulenc (1899-1963)
      • Paul Hindemith (1895-1963)
      • Paul Constantinescu (1909–1963)
      • Ernesto Lecuona (1895-1963)
  • 2015
    • Länder mit Leben-plus-70-Frist (EU und die europäische Mehrheit)
      • Hermann Wenzel (1863-1944)
    • Länder mit Leben-plus-50-Frist (Kanada, China, Japan, Südkorea, etc.)
      • Joseph Marx (1882-1964)
  • 2016
    • Länder mit Leben-plus-70-Frist (EU und die europäische Mehrheit)
      • Anton Webern (1883-1945)
    • Länder mit Leben-plus-50-Frist (Kanada, China, Japan, Südkorea, etc.)
      • Joseph Ryelandt (1870-1965)
      • Edgard Varèse (1883-1965)

Internationale Verträge zum Urheberrecht

Siehe auch:


Bestimmung zur kürzeren Frist

In Bern unterzeichnende Länder

Diese Übereinkunft stellt fest, dass wenn ein Werk im Ursprungsland gemeinfrei ist, dass es dann auch in allen anderen Ländern, die den Berner Vertrag unterzeichnet und diese Bestimmungen formal anerkannt haben, gemeinfrei ist. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht in den USA oder Kanada übernommen.

Die Europäische Union wendet die Regel der kürzeren Frist für Werke an, deren Ursprungsland außerhalb der EU ist. Somit erhält ein Werk eines amerikanischen Komponisten, das in den USA den Gemeinfrei-Status erreicht hat, keinen weiteren Schutz in der EU, außer es fällt unter ein bilaterales Abkommen zwischen den USA und dem betreffenden EU-Land.

Im Vertrag von Bern ist das Ursprungsland als das Land der ersten Veröffentlichung eines neuen Werks definiert.

In NAFTA-Unterzeichnerstaaten (U.S.A, Kanada, Mexiko)

North American Free Trade Agreement(NAFTA = Nordamerikanisches Freihandelsabkommen): Artikel 1703: Nationale Vereinbarung :

  • 1. Jede Partei soll Staatsangehörigen der anderen Partei zugestehen, dass die nicht schlechter gestellt sind,
    wie es mit Blick auf den Schutz und die Stärkung aller intellektuellen Eigentumsrechten den eigenen Staatsangehörigen zusteht.

Urheberrechtsgesetze nach Ländern oder Gebieten



Australien
Jedes Werk das während der Lebenszeit eines Autors, der 1954 oder früher verstarb, veröffentlicht wurde, ist nicht mehr geschützt. Die Frist für Autoren, die 1955 oder später gestorben sind, gilt die 70-Jahres-Frist.


Europäische Union
Das grundlegende Ziel der 93/98/EC Richtlinie zum Urheberrecht, zusammengefasst in der 2006/11/EC Richtlinie, war die Harmonisierung der Urheberrechtsfrist für EU-Länder auf die Tod-plus-70-Jahre-Frist, einschließlich einer Urheberrechtserneuerung für Werke die mit der Zeit in Ländern mit einer Tod-plus-50-Jahre-Frist gemeinfrei wurden. Artikel 5 ist von besonderer Wichtigkeit mit Blick auf Ausgaben von gemeinfreier Musik und stellt fest, dass Mitgliedsstaaten "Kritischen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen" von Werken die gemeinfrei sind einen Schutz von maximal 30 Jahren ab Veröffentlichung gewähren können (Kursivschrift ergänzt). Artikel 4 garantiert dem Veröffentlicher Urheberrechtsschutz für ein bisher noch nicht veröffentlichtes gemeinfreies Werk von 25 Jahren ab Erstveröffentlichung (Editio Princeps), vorausgesetzt, dass das fragliche Werk "legal veröffentlicht" in Übereinstimmung mit den spezifischen Gesetzen in dem Land erfolgt, in dem die Publikation erscheint.


Tschechische Republik
Alle tschechischen staatlichen Veröffentlichungen sind gemeinfrei. Dies betrifft besonders Artia/Orbis/SNKLHU/Supraphon, welche von 1948 bis 1989 eine staaliche Organisation war. Siehe Urheberrechtsakt der Tschechischen Republik (Datei liegt bei der OSA, der tschechischen Organisation für Autorenrechte).


Vereinigtes Königreich
Das grundlegende Urheberrecht hat eine Dauer von 70 Jahren über das Leben des letzten Autors hinaus. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach Erschaffung.

England hat ein spezielles Gesetz betreffend "Typografische Gestaltung" (dies bedeutet hauptsächlich ein neues Setzen). Eine "Typografische Gestaltung" ist nur 25 nach Veröffentlichung geschützt [1]. Dies betrifft viele ursprünglich deutsche Verleger, die nach England umgezogen sind (z.B. Eulenburg).


Frankreich
Seit dem 1. Januar 1995 hat das grundlegende Urheberrecht die Dauer von 70 Jahren nach Ableben des letzten Autors. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach Erschaffung. Es gibt noch ein Sonderrecht von 30 Jahren für Autoren die 'im Krieg starben' (wie Jehan Alain). Zusätzlich sind posthume Werke 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt. Allerdings genießt der Schutz von musikalischen Werken spezielle Zeitraumerweiterungen, die die Kriegszeiten ausgleichen soll (Weltkrieg I + II). Für Komponisten, die vor dem 1. Januar 1995 starben, der beträgt der zeitliche Schutz nach dem Tod 78 Jahre und 120 Tage für Werke, die zwischen dem 1. Januar 1921 und dem 31. Dezember 1947 veröffentlicht wurden und 84 Jahre und 272 Tage für Werke, die bis zum 31. Dezember 1920 veröffentlicht wurden. Dies ist der Grund, weshalb keines von Ravels Werken in Frankreich 2009 gemeinfrei war obwohl sie in vielen europäischen Ländern gemeinfrei waren. [2], [3], [4],[5]


Deutschland
Das grundlegende Urheberrecht hat eine Dauer von 70 Jahren über das Leben des letzten Autors hinaus. Anonyme Ausgaben genießen ein Urheberrecht von 70 Jahren ab Veröffentlichung oder wenn sie noch nicht veröffentlicht sind 70 Jahre nach ihrer Erschaffung. Posthume Erstausgaben sind 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt. Nach Paragraf 70 des deutschen Urheberrechtsgesetzes haben wissenschaftliche Ausgaben, damit sind Ausgaben gemeint, die als Ergebnis einer wissenschaftlichen Analyse erstellt wurden (d.h. wissenschaftliche oder kritische Ausgaben und Urtext-Ausgaben) eine Urheberrechtsdauer von nur 25 Jahren ab Veröffentlichung, was bedeutet dass alle solche wissenschaftlichen Ausgaben die vor 1984 veröffentlicht wurden, gemeinfrei sind. Hingegen genießen Arrangements, Transkriptionen, Orchestrierungen, Continuo-Ausarbeitungen und interpretierende Ausgaben die volle Schutzfrist von 70 Jahren ab dem Tod des Autors.


Ungarn

  • Grundlegender Schutz : 70 Jahre nach Tod
  • Posthume Veröffentlichung: 25 Jahr nach Veröffentlichung
Siehe auch: Neue Liszt-Ausgabe


Italien

  • Grundlegender Schutz: 70 Jahre nach Tod
  • Wissenschaftliche und kritische Ausgaben: 20 Jahre [6]
  • Rechte, die den Staat, die Provinzen, die Gemeinden, die Akademien oder öffentliche kulturelle Organisationen oder private juristische Personen mit Non-profit-Charakter betreffen: 20 Jahre


Portugal
Portugals grundlegende Urheberrechtsfrist ist nur 50 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Autors (auch im Fall eines posthum veröffentlichten Werkes), oder 50 Jahre nach Veröffentlichung wenn kein Autor identifiziert werden kann. Das portugiesische Urheberrechtsgesetz widmet Übersetzungen, Arrangements, Instrumentationen, Bühnenbearbeitungen, Verfilmungen und ganz allgemein jeder Transformation eines Werkes einen separaten Artikel, nennt jedoch nicht klar einen Urheberrechtsschutz für diese Werke. (Gesetzestext in Englisch bei WIPO)


Russland / UdSSR
Die aktuellen russischen Urheberrechtsgesetze sind sehr kompliziert und verwirrend. Grundsätzlich sind Werke von Autoren, die vor 1943 verstorben sind gemeinfrei, wohingegen Autoren, die nach 1943 verstorben sind, 70 Jahre Schutz nach ihrem Tod genießen. Dies stellt die aktuelle Interpretation, die auf Wikipedia zu finden ist, dar. Gemäß Wikipedia-Artikel zum Urheberrechtsgesetz der Russischen Föderation, welches 2004 novelliert wurde, die Änderung von der 50-Jahres- zur 70-Jahres-Frist nicht rückwirkend gültig. Die Russische Föderation setzte 1993 das erste nach-sowjetische Urheberrechtsgesetz in Kraft, das eine Leben-plus-50-Frist für den letzten überlebenden Autor sicherte und damit einen Schutz für Autoren einführte, die 1943 und später starben. Die Überarbeitungen von 2004, die 2006 in Kraft traten und nun rückwirkend zum Inkrafttreten des ursprünglichen Gesetzes (1993) gelten, stellen das Datum 1943 als korrekt dar. Um die Sache noch verwirrender zu machen, gibt es noch eine Verordnung zum Gesetz (Artikel 1256), welche besagt dass keines der Werke, die vor dem 7. November 1917 in der russischen Republik des Russischen Reiches veröffentlicht wurden und nicht erneut innerhalb der 30 Tage der Revolution erneut veröffentlicht wurden mehr Gegenstand eines Urheberrechtsschutzes sind. Es ist nicht klar, ob Werke von Autoren, die nach 1942 starben, welche vor dem 7.11.1917 veröffentlicht wurden in diese Kategorie gehören.

Das Urheberrecht des zaristischen Russlands war dem deutschen Urheberrecht sehr ähnlich, wo Werken eine Schutzfrist von 50 Jahren ab dem Tod eingeräumt wurde. Jedoch war Russland kein Unterzeichner des Berner Urheberrechtsvertrags (1888) und Werke russischer Komponisten waren nur duch Co-Veröffentlichungsvereinbarungen zwischen russischen Verlegern wie Jurgenson und Bessel mit Fimen im Westen wie D. Rahter, Bote & Bock, and Breitkopf & Härtel geschützt.

Mit der kommunistischen Revolution von 1917 änderte sich die Situation drastisch. Individuelles Urheberrecht wurde zunächst zusammen mit allen anderen Arten von privatem Eigentum abgeschafft. Diese Änderung war verheerend für den Urheberrechtsstatus russischer Komponisten - auch für die im Westen lebenden wie Prokofiev, Rachmaninoff, and Stravinsky. Seit alle Werke - egal ob in der Sowjetunion oder im Ausland - effektiv Eigentum des Staates in der UdSSR wurden, wurden alle sowjetischen Werke in den westlichen Ländern für gemeinfrei erklärt, auch die von ausgewanderten Sowjetbürgern. Um sich mit Verträgen einen westlichen Urheberrechtsstatus für Werke sowjetischer Autoren zu sichern, führte der sowjetische Staat schließlich 1928 eine auf 25 Jahre nach dem Tod begrenzte Schutzfrist ein, die 1961 auf Leben plus 15 Jahre verkürzt wurde. Trotzdem kontrollierte der Sowjetstaat (UdSSR) vollständig die Veröffentlichung aller Werke lebender oder verstorbener Personen auf welche der Staat Urheberrechte geltend machte. Obwohl den Originalwerken sowjetischer Komponisten dank verschiedener Verträge ein Urheberrechtsstatus zugestanden wurde, werden Ausgaben von gemeinfreien Werken die von Muzyka, der sowjetischen staatlichen Musikverlagseinrichtung herausgegeben wurden, generell als gemeinfrei betrachtet, weil sie von staatlichen Angestellten vorbereitet wurden für eine staatliche Einrichtung und der Urheberrechtsinhaber (die UdSSR) 1991 aufhörte, zu existieren.

Siehe auch: Neue Liszt-Ausgabe


Vereinigte Staaten von Amerika

  • Wenn ein Werk vor 1923 veröffentlicht wurde, oder erstmalig in den USA zwischen 1923 und 1963 ohne Erneuerng des Urheberrechs veröffentlicht wurde, ist es ziemlich sicher gemeinfrei.
  • Werke, die von einer natürlichen Person nach 1923 mit einer ordnungsgemäßen Erneuerung des Urheberrechts veröffentlicht wurden, sond 70 Jahre nach Tod des Autors geschützt.
  • Werke, die von einer Körperschaft nach 1923 ohne Autor veröffentlicht wurden, sind 95 Jahre ab Veröffentlichung geschützt.

Aktuell ist die einzige Möglichkeit, den Erneuerungsstatus von Werken herauszufinden, die vor 1950 veröffentlicht wurden, eine formelle Suche beim US Copyright Office persönlich vorzunehmen oder für eine formelle Suche durch das Copyright Office gegen Bezahlung durchführen zu lassen. Spätere Aufzeichnungne sind online verfügbar unter der US Cppyright Office Website. Diese Datenbank listet nur Aufzeichnungen ab 1978, welche jedoch die Erneuerungen von Werken, die 1950 veröffentlicht wurden, enthält. Nicht-musikalische Aufzeichnungen von 1923-1977 sind aufgelistet beim Projekt Gutenberg.

Wiederherstellung des Urheberrechts für ausländische Werke, veröffentlicht 1923-1978 Einige ausländische Werke aus dieser Zeit, die wegen Fehlens des Hinweises und der Erneuerungsvorschriften des US-Gesetzes formal gemeinfrei waren, wurden wieder dem Urheberrechtsschutz zugeführt augrund von Vorschriften der GATT/TRIPS-Abkommen (Inkrafttreten 1. Jan. 1996) sofern das fragliche Werk im Ursprungsland noch nicht gemeinfrei war. Werke, die im Urspungsland zum 1. Jan. 1996 bereits gemeinfrei waren, fielen nicht unter die Wiederherstellung des U.S. Urheberrechts.

Tonaufnahmen

Das Urheberrecht bei Tonaufnahmen besteht aus 2 Ebenen: 1) Der Urheberrechtsstatus des musikalischen Werkes, welches aufgenommen wurde; 2) Das Urheberrecht der Tonaufnahme selbst. Die Länge der genannten Fristen in diesem Abschnitt bezieht sich nur auf das Urheberrecht der Tonaufnahme. Für das Urheberrecht des zugrunde liegenden Musikwerkes siehe den Hauptteil dieser Seite.

EU
Eine Tonaufnahme ist in der EU 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung gemeinfrei.

Kanada
Ein Urheberrecht zur Aufzeichnung gilt 50 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der ersten Fixierung der Tonaufzeichnung. Die "erste Fixierung" ist dabei das Datum der Aufzeichnungssitzung, bei welcher die Aufführung auf einem Band oder anderen anfassbaren Medium "fixiert" wird. Das Urheberrecht im Falle einer Uraufführung dauert ebenfalls 50 Jahre nach der erstmaligen Fixierung oder 50 Jahre nach Aufführung, wenn diese nicht aufgezeichnet wird.

USA
Tonaufnahmen wurden bis 1972 nicht vom US-Urheberrechtsgesetz erfasst. Alle Aufnahmen vor diesem Datum - auch die vor 1923 veröffentlichten - sind möglicherweise bis 15. Februar 2067 unter Urheberrechtsschutz. Das hängt damit zusammen, dass solche Aufnahmen möglicherweise unter das Common-law Urheberrecht (Gewohnheitsrecht) und Handelsstatute verschiedener Länder fällt. Tonaufnahmen, die ohne die notwendigen Hinweise zwischen dem 15. Februar 1972 und dem 1. März 1989 veröffentlicht wurden, sind möglicherweise gemeinfrei, besonders die zwischen 1972 und 1977 veröffentlichten Werke. Nach dem 1. Januar 1978 wurde ein Unterlassen oder Fehlen des Hinweises korrigierbar, wenn dieses innerhalb von 5 Jahren beim Urheberrechtsbüro angezeigt wurde.

Weiterführende Informationen

Siehe auch